AGBs

1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen sind verbindlich wenn sie in der Offerte, der Auftragsbestätigung, oder in einem separaten Vertrag, z.B. dem Pflichtenheft, als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Comtexis AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2 Angebot

Die Offerte bleibt drei Monate verbindlich, sofern nichts anderes vermerkt worden ist.

3 Vertragsgegenstand und Rangfolge

Der Gegenstand des Vertrages sowie der Umfang der Arbeiten sind in der Offerte, bzw. der Auftragsbestätigung, oder dem Pflichtenheft umschrieben. Die folgenden Schriftstücke sind Vertragsbestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei Widersprüchen gilt:
1. Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Pflichtenheft. Ist kein schriftliches Pflichtenheft vorhanden gilt die Offerte, bzw. die Auftragsbestätigung der Comtexis AG.
2. Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben
3. Die Norm SIA-118 „Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten“
4. Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“
5. Die einschlägigen Vorschriften über die elektrischen Anlagen
6. Das Schweizerische Obligationenrecht

4 Preise

Sofern im Kostenvoranschlag/Offerte nichts anderes bestimmt ist sind die offerierten Preise freibleibend, d.h. die Arbeiten werden nach Zeit und Aufwand aufgrund der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Ansätze der Comtexis AG verrechnet. Reise-, Transport- und andere Nebenkosten werden dem Kunden nach Ergebnis verrechnet. Die Offerte umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Kostenvoranschlag angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Comtexis AG behält sich bei Globalpreisen eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn
– die Arbeitstermine aus einem von der Comtexis AG nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen;
– Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

Regieansätze
Spezialist für Gebäudeautomation SSPA CHF 194.00 / h
Personenwagen, Einsatz pro Kunde PWP CHF 40.00 / Einsatz
Personenwagen nach Fahrstrecke je Kilometer PW CHF 1.95 / km
Fernwartung je 15 Minuten FWCTX CHF 65.00 / 15‘

Maschinen, ohne Bedienung
Kleinmaterialzuschlag HM CHF 4.50 / h
Spezialwerkzeug nach Aufwand

Material / Zulagen / Entsorgung
Versand- und Zusatzkosten gemäss Aufwand
Die Abfallentsorgung wird gemäss den Ansätzen der Entsorgungsfirma weiterverrechnet

Alle Ansätze in CHF exkl. MwSt.

5 Transport, Verpackung und Lager

Die Auslagen für normale Transporte von Installationsmaterial und Werkzeug ab Lager gehen zu Lasten der Comtexis AG. Andere Transporte gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt der Comtexis AG bei Bedarf einen abschliessbaren, für Zu- und Abfuhr leicht zugänglichen, feuersicheren Raum als Zwischenlager vor Ort kostenlos zur Verfügung.

6 Termine

Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden. Die Einhaltung von vereinbarten Ausführungsterminen setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe aller technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung der Lieferfristen, sowie rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus. Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber möglich bzw. nicht beeinträchtigt wird.

7 Abnahme

Die Arbeiten sind vom Kunden oder seinem Beauftragten zusammen mit der Comtexis AG abzunehmen. Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu prüfen und der Comtexis AG allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Comtexis AG hat derartige Mängel unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Falle hat er der Comtexis AG eine angemessene Nachfrist zu gewähren, innerhalb welcher der vertragsmässige Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.

8 Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Rechnungen für Installationen und Lieferungen sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto. Bei grösseren, oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Comtexis AG nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine können ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet werden.

9 Haftung

Die Comtexis AG haftet im Umfang der gesetzlichen Haftpflicht, aber nur im Rahmen des Deckungsumfangs der in der Schweiz üblichen Haftpflichtversicherungs-bedingungen, für die von ihr oder ihrem Personal zu vertretenden unmittelbaren Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Vertragserfüllung entstanden sind. Für mittelbaren Schaden und entgangenen Gewinn haftet die Comtexis AG nur, wenn sie ein absichtliches oder grobes Verschulden trifft.

10 Gewährleistung

Für Apparatelieferungen gilt die Garantie gemäss den Bestimmungen des Herstellerwerkes. Für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der vertragsmässigen Arbeiten leistet die Comtexis AG für die Dauer von zwei Jahren ab Abnahme Gewähr. Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der Comtexis AG geliefertes Material zurückzuführen, so werden derartige Teile von der Comtexis AG innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instand gesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Wenn ein Gerät aufgrund von Störungen oder Funktionsfehlverhalten ausgetauscht werden muss, wird die aufgewendete Zeit dem Auftraggeber nach aktuellem Regieansatz verrechnet.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die Comtexis AG zu vertreten sind, wie beispielsweise mangelhafte Instandhaltung, natürliche Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw. Für daraus resultierende Schäden lehnt die Comtexis AG jegliche Haftung ab.

11 Eigentumsvorbehalt

Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der Comtexis AG. Ohne Einwilligung ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Comtexis AG.

12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind durch die zuständigen Gerichte zu beurteilen. Gerichtsstand ist Baden.

Gültig ab 1. Januar 2018
Alle Ansätze in CHF exkl. MwSt.